Rechtsanwältin Susann Kracht-Vorholzer hat in verschiedenen Fachpublikationen und regionalen Zeitschriften zu Themen des Medizinrechts und der Patientenrechte veröffentlicht.
Publikationen
Menschliches Klonen in Deutschland erlaubt?
Gesundheitsjournal der FAZ, 08.06.2017
Therapeutisches vs. reproduktives Klonen: § 6 Embryonenschutzgesetz verbietet das Klonen mittels embryonaler Stammzellen in Deutschland.
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Der Beitrag erläutert die rechtliche Abgrenzung zwischen therapeutischem Klonen – bei dem es um die Gewebeentwicklung ohne Heranreifen eines Embryos geht – und reproduktivem Klonen, das die Austragung eines identischen Embryos zum Ziel hätte.
Das deutsche Recht verbietet das Klonen gemäß § 6 Embryonenschutzgesetz. Dieses Gesetz spiegelt Artikel 1 des Grundgesetzes wider: „Die Würde des Menschen ist unantastbar." Der Lebensschutz beginnt, wenn „Ei- und Samenzellkerne zum Hauptkern der Zygote verschmelzen."
Der Beitrag wirft die Frage auf, ob künftige Gesetzesänderungen die Schutzfristen auf die Einnistung oder spätere Entwicklungsstadien verschieben könnten, und schließt mit dem Hinweis auf die anhaltende Spannung zwischen Missbrauchsrisiko und medizinischem Fortschritt für die Gesunderhaltung des Menschen.
Das Patientenrechtegesetz
Gesundheitsjournal der FAZ, 22.06.2013
Das Patientenrechtegesetz kodifiziert die bisherige Rechtsprechung zu Transparenz, Informationspflichten und Dokumentation und stärkt die Stellung von Patienten gegenüber Ärzten und Krankenhäusern.
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Das Patientenrechtegesetz (PatRG) trat am 26.02.2013 in Kraft und integriert Patientenschutzrechte in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 630a–630h BGB).
Zu den zentralen Regelungen gehören: umfassende Informationspflichten des Behandelnden zu Eingriffsdetails, Kosten und Behandlungsfehlern. Dokumentationspflichten und das Recht auf Akteneinsicht werden gesetzlich verankert. Die Beweislast bei Behandlungsfehlern wird geregelt.
Das Gesetz kodifiziert dabei weitgehend die bestehende Rechtsprechung, anstatt neue Schutzrechte zu schaffen. Es bleibt die Frage, ob die Regelungen den Patientenschutz tatsächlich verbessern – fehlende Elemente wie verpflichtende Verhaltensstandards für Leistungserbringer und Entschädigungsfonds werden kritisch diskutiert.
Gutes Recht bei schlechter Behandlung
Gesundheitsjournal der FAZ, 03.09.2013
Überblick über Ansprüche bei Behandlungsfehlern: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beweislast. Patienten sollten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler frühzeitig juristischen Rat einholen.
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Rechtsanwältin Susann Kracht-Vorholzer erläutert die Rechte von Patienten bei ärztlichen Fehlern. Viele Patienten sind sich möglicher Behandlungsfehler nicht bewusst und scheuen die Rechtsverfolgung aus Kostengründen.
Der Beitrag erklärt die Schadenspositionen: Verdienstausfall, Kosten der Haushaltsführung und Ansprüche von Angehörigen auf Unterhaltsersatz und Beerdigungskosten. Auch Anwaltskosten werden als Schaden erfasst.
Für gesetzlich Versicherte besteht gemäß § 66 SGB V die Möglichkeit einer kostenfreien Begutachtung bei Verdacht auf Behandlungsfehler, wobei die Bearbeitung drei bis neun Monate dauert. Private Gutachten kosten 400–1.500 Euro.
Gerichtliche Verfahren erfordern die Beachtung einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis der Verletzung und des Schädigers. Von Strafanzeigen wird abgeraten, da in zivilrechtlichen Verfahren häufig Nachteile entstehen, insbesondere wenn das Strafverfahren ungünstig endet.
Hygienemängel in der Klinik
Nord-Berliner, 10.08.2012
Rechte von Patienten bei Krankenhaushygienemängeln. Betroffene sollten konkrete Umstände während des stationären Aufenthalts sorgfältig dokumentieren, um spätere Ansprüche zu sichern.
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Der Beitrag bezieht sich auf eine Entscheidung des OLG Köln (05.08.2011 – 5 U 69/08) zu Hygienemängeln im Krankenhaus.
Das Gericht stellte fest, dass eine im Krankenhaus erworbene Infektion nicht automatisch auf organisatorische Mängel schließen lässt, da absolute Sterilität nicht gewährleistet werden kann. Patienten müssen konkrete Umstände darlegen, die auf unzureichendes Hygieneverhalten hindeuten.
Die Empfehlung an Patienten lautet: Hygienemängel während des Krankenhausaufenthalts dokumentieren und durch Zeugen bestätigen lassen, insbesondere was den Umgang mit Wundinfektionen betrifft. Das Recht auf Akteneinsicht darf dabei nicht verweigert werden.
Unfruchtbar nach Ausschabung
Nord-Berliner, 07.06.2013
Aufklärungspflichten und Schadensersatz beim Ashermann-Syndrom nach gynäkologischen Eingriffen. Wichtiger Hinweis: Betroffene sollten auf die relativ kurze Verjährungsfrist bei Arzthaftungsansprüchen achten.
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Der Beitrag behandelt Aufklärungspflichten bei Komplikationen nach Ausschabungen (Kürettagen). Ärzte müssen über die spezifischen Risiken des geplanten Eingriffs aufklären, einschließlich der Gefahr der Unfruchtbarkeit nach einer Ausschabung.
Das sogenannte Ashermann-Syndrom entsteht durch eine Schädigung der Gebärmutterschleimhaut, die eine Einnistung des Embryos verhindert, und kann zum Ausbleiben der Menstruation führen. Das OLG Köln (25.04.2007, 5 U 180/05) sprach einer 28-jährigen Klägerin 40.000 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem nach einer Ausschabung die Fruchtbarkeit ausgeblieben war.
Der Beitrag warnt vor der dreijährigen Verjährungsfrist bei Arzthaftungsansprüchen.
Ärztliche Behandlungsfehler – Ihre Ansprüche
Nord-Berliner, 19.04.2012
Grundlagen des Arzthaftungsrechts: Schadensersatz, Schlichtungsverfahren, Kostenübernahme. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte sich anwaltlich beraten lassen.
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Rechtsanwältin Kracht-Vorholzer erläutert, dass ärztliche Fahrlässigkeit vorliegt, wenn Ärzte oder Krankenhäuser gegen den medizinischen Standard verstoßen. Daraus können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entstehen.
Nach Auswertung der Vorfälle und Einsichtnahme in die Patientenakten werden Ansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Eine Schlichtung vor den zuständigen Schlichtungsstellen kann die Lösung beschleunigen.
Für nicht versicherte Patienten kommt eine Kostenübernahme durch Prozessfinanzierung oder Prozesskostenhilfe in Betracht.
Zwischen Heilung und Haftung
Nord-Berliner, 02.10.2012
Patientenverfügung und Selbstbestimmungsrecht: Niemand kann gegen seinen Willen zur Behandlung gezwungen werden. Der Beitrag beleuchtet Grenzen und Reichweite der ärztlichen Behandlungspflicht.
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Der Beitrag diskutiert einen Fall, in dem ein schwerkranker Patient die Anlage einer Magensonde ablehnte, diese jedoch während einer Notoperation trotzdem gelegt wurde.
Grundlegende Rechtsprechung (BGH, 28.11.1957) stellt klar, dass Eingriffe ohne Patienteneinwilligung eine Körperverletzung darstellen. Zwar dürfen Ärzte in akuter Gefahr die Behandlung eigenständig erweitern, jedoch verbietet ein bekannter entgegenstehender Wille ein einseitiges Eingreifen.
Die Empfehlung lautet, eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht zu errichten und beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) zu hinterlegen. Eine Behandlung gegen den Patientenwillen begründet Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Fehlerhafte Zahnprothetik – Ihre Rechte
Nord-Berliner, 14.06.2012
Mängelansprüche gegen Zahnärzte, Schlichtungsverfahren und Schadensersatz bei fehlerhaften Zahnprothesen. Beispielfall: 6.000 Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Prothetik.
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Der Beitrag behandelt fehlerhafte Zahnprothetik – die häufigste Fehlerkategorie. Patienten sollten sich an ihre Versicherung wenden, um eine kostenfreie Begutachtung bei Verdacht auf Mängel einzuleiten.
Nach gescheiterten Nachbesserungsversuchen innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist (§§ 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V) bieten Schlichtungsverfahren vor den Zahnärztekammern kostenfreie Verfahren zur Rückerstattung von Eigenanteilen und Erlangung angemessenen Schmerzensgeldes.
Das OLG Koblenz (19.06.2007, 5 U 467/07) sprach 6.000 Euro Schmerzensgeld zu für fehlerhafte Kronen mit überstehenden Rändern und lockere Prothesen, die Sprach-, Biss- und Kauprobleme verursachten.
Impfschäden – Welche Ansprüche haben Patienten?
Nord-Berliner, 30.11.2012
Entschädigungsansprüche nach Impfschäden gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Beitrag erläutert Voraussetzungen, Nachweis und Durchsetzung entsprechender Ansprüche.
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Der Beitrag thematisiert die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission für ältere und chronisch kranke Patienten und geht auf Bedenken nach Produktrücknahmen (Beripal, Fload) ein.
Patienten können sich rechtlich nicht vorab gegen Nebenwirkungen absichern. Ärzte müssen jedoch vor der Impfung über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufklären und den Impfstofftyp mit Chargennummern dokumentieren.
Nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Personen, die auf Empfehlung der öffentlichen Hand geimpft wurden und einen Gesundheitsschaden erleiden, Entschädigung beanspruchen – darunter Heilbehandlungen, Krankengeld oder Versorgungsrenten beim zuständigen Versorgungsamt.
Gegen den impfenden Arzt kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nur bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Betracht, etwa bei unzureichender Abklärung von Beschwerden oder mangelhafter Aufklärung über Komplikationen und Risiken.
Nutzen und Risiko von Medikamenten
Nord-Berliner, 13.07.2012
Arzneimittelhaftung bei Wechselwirkungen und Fehlverordnungen. Ärzte haften bei fehlerhafter Verordnung oder Unterlassung gebotener Maßnahmen. Hinweis auf die Priscus-Liste für ältere Patienten.
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Rechtsanwältin Kracht-Vorholzer untersucht die Risiken bei der Arzneimittelverabreichung, insbesondere bei älteren Patienten, die mehrere Medikamente einnehmen. Die sogenannte Priscus-Liste identifiziert Medikamente, die für Senioren besonders riskant sind, und bietet Alternativen.
Ärzte haften, wenn die Verschreibung, Verabreichung oder Unterlassung eines Medikaments einen Behandlungsfehler darstellt oder wenn unzureichend über schwere Nebenwirkungen und Medikamentenalternativen aufgeklärt wurde.
Beispiele sind die Verabreichung von Schmerzmitteln ohne Abklärung der Schmerzursache oder eine fehlerhafte Dosierung. Bei fehlerhafter Zusammensetzung eines Medikaments haftet der Hersteller nach dem Arzneimittelrecht (wie im historischen Contergan-Fall).
Plötzliche Kopfschmerzen
Nord-Berliner, 24.09.2013
Fallbesprechung zu einer Subarachnoidalblutung, die durch unzureichende Befunderhebung nicht rechtzeitig erkannt wurde. Ergebnis: 100.000 Euro Schmerzensgeld wegen Diagnosefehlers.
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Der Beitrag bezieht sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm (09.11.2012, 126 U 142/09), das 100.000 Euro Schmerzensgeld für unzureichende diagnostische Abklärung zusprach.
Eine Patientin stellte sich mit plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen vor und erhielt lediglich Schmerzmittel ohne weitere Untersuchung, bevor sie entlassen wurde. Eine spätere Angiografie deckte ein Aneurysma auf; eine MRT bestätigte eine vorangegangene Hirnblutung (Subarachnoidalblutung).
Das Krankenhaus hatte es versäumt, eine umfassende Anamnese durchzuführen. Bildgebende Verfahren hätten eine Hirnblutung ausschließen müssen. Eine zweite Blutung nach der Angiografie führte zu dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Das Gericht stellte ein Organisationsverschulden der Klinik fest.
Rechtsanwältin Kracht-Vorholzer rät Patienten, die durch unterlassene ärztliche Maßnahmen einen Gesundheitsschaden erlitten haben, anwaltlichen Rat einzuholen.
Für Rückfragen zu den Themen dieser Veröffentlichungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Telefon: 030 41937032 · E-Mail: info@ra-vorholzer.de